Bauanzeigen

Im Folgenden werden beispielhaft einige Bauvorhaben aufgezählt, die vor Baubeginn einer Bauanzeige bedürfen:

  • die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken;
  • die größere Renovierung von Gebäuden;
  • die Errichtung von Senkgruben;
  • die Errichtung von Wintergärten sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien;
  • die Herstellung von Schwimm- und Wasserbecken sowie von Schwimmteichen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m oder einer Wasserfläche von mehr als 35 m²;
  • die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaikanlagen (bis 50 kW) und thermischen Solaranlagen, soweit sie freistehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem Gelände beträgt oder die Oberfläche baulicher Anlagen (zB die Dachfläche) um mehr als 1,5 m überragen;
  • die Veränderung der Höhenlage im Bauland um mehr als 1,5 m;
  • die Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen Gebäuden bis 15 m² (wie Gartenhütten);
  • die Errichtung freistehender oder angebauter Schutzdächer bis 35 m² (wie Carports);
  • die Errichtung von Fahrsilos mit einer nutzbaren Bodenplatte von mehr als 50 m².
  • den Abbruch von freistehenden Gebäuden;
  • Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung von insgesamt mehr als 2,5 m.

Als Serviceleistung bietet die Gemeinde eine kostenlose Vorprüfung bzw. Bauberatung an, um das geplante Bauvorhaben, die Pläne und die Einreichunterlagen zu prüfen und die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensart zu klären.

 

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Das moderne Oö. Baurecht!

 

Zuständig