Aufschließungs- und Anschlussgebühren, baurechtliche

Aufschließungsgebühren

Das Oö. Raumordnungsgesetz besagt, dass die Gemeinde dem Eigentümer eines Grundstücks, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, einen Aufschließungsbeitrag für Kanal, Wasser und Verkehrsfläche vorzuschreiben hat. Das jeweilige Grundstück muss jedoch auch tatsächlich durch die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen sein. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

Anschlussgebühren

Gemäß § 19 Oö. Bauordnung 1994 ist ein Verkehrsflächenbeitrag anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen sind, zu entrichten.
Aufschließungsbeiträge oder frühere Vorleistungen sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen.
Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

Die Kanalanschlussgebühr ist mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz fällig. Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Aufschließungsbeiträge oder sonstige Vorleistungen sind auf die Kanalanschlussgebühr anzurechnen.

 

 

Zuständig